Satzung

Satzung des Schützenvereins Stirpe 1846 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Stirpe 1846 e.V.“ und hat seinen Sitz in Stirpe. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn unter der Nr. 40785 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen und heimatlichen Brauchtums, insbesondere durch das durchzuführende Schützenfest. Ebenso die Förderung der Eintracht der Bewohner und der Integration neu hinzugezogener Bewohner in Stirpe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Denkmalpflege und die Pflege der traditionellen Fahnen sowie die Durchführung von Martinszug, Karnevalsumzug und Volkstrauertag.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erwitte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zweck in dem Ortsteil Stirpe zu verwenden hat.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche, männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und diese Satzung akzeptiert. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand;
b) durch Rückstand der Beitragszahlung von zwei aufeinander folgenden Jahren;
c) durch Tod des Mitglieds;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Wenn ein Mitglied dem Ansehen oder dem Vereinszweck schadet, so ist der Vorstand berechtigt nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes die Ausschließung vorzunehmen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann auf Antrag einzelner Mitglieder aus besonderen Gründen den Mitgliedsbeitrag für eine befristete Zeit ganz oder teilweise erlassen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Generalversammlung muss einmal im Kalenderjahr stattfinden. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt als Meldung im Lokalteil der Tageszeitung „Der Patriot“ mit einer Frist von einer Woche. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokollbuch schriftlich festgehalten und beurkundet. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Wenn es über die Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt, muss geheim abgestimmt werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung;
b) die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers;
c) die Festsetzung der Beiträge;
d) die Festlegung der Veranstaltungen;
e) die Änderung der Satzung;
f) die Auflösung des Vereins.
Beschlüsse, welche die Punkte e) bis f) zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer (stellvertretender Vorsitzender), Rendant, Oberst, Adjutant, Platzwart, Schießwart, 2 Hauptmänner, 2 Fähnriche, 4 Fahnenoffiziere und 2 Beisitzer (17 Personen).
Der engere Vorstand, der beschlussfähig ist, setzt sich zusammen aus: dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer (stellvertretender Vorsitzender), Rendant, dem Oberst, 2 Hauptmänner, 2 Beisitzer, Adjutant (9 Personen).
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, Rendant, Geschäftsführer und Oberst. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Der Vorstand ist berechtigt über Mehrausgaben bis zu 2.000,- € frei zu verfügen.

§ 10 König

Der König wird durch Schießen ermittelt. Wer den letzten Schuss auf den Vogel abgibt, und damit den Rest von der Stange schießt, ist König. Schießen darf jedes Mitglied, sofern es das 18. Lebensjahr erreicht hat, aktiv 2 Jahre im Verein ist und sich der Würde eines Königs bewusst ist. Der König wählt sich seine Königin und Königsoffiziere, seine Hofdamen (ca. 10), seine Hofherren (ca. 10) und den Standartenträger selbst. Er ist für die Gestaltung des Thrones zuständig. Das Abholen des Königspaares erfolgt am Schützenort.

§ 11 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt, die vor der Jahresversammlung die Kassenführung überprüfen, und über die Prüfung Bericht erstatten. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Die Amtszeit darf jedoch nicht mehr als 2 Jahre dauern.

§ 12 Mitgliederehrung

Geehrt werden Mitglieder nach 25-jähriger Zugehörigkeit, ab 40-jähriger Zugehörigkeit alle weiteren 10 Jahre sowie ab 70-jähriger Zugehörigkeit alle 5 Jahre.
Ferner werden Ehrungen vorgenommen zu jedem runden Geburtstag ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre.
Geehrt werden ebenfalls Jubelpaare zum 25-jährigen Thronjubiläum, sowie ab dem 40-jährigen Thronjubiläum im 10-Jahres-Rhythmus.
Es wird ein Präsent überreicht, welches dem Wert der heutigen Zeit angemessen ist.

§ 13 Datenschutzregelungen

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Kompanie, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse daran hat, das der Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten entgegenstehen könnte.

2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden.

3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Vereinsbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ereignissen in der Presse sowie im Internet. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zum Beitragserhebungsverfahren an das Kreditinstitut sowie zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Kreisschützenbund und an den Sauerländer Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen – nicht zulässig.

4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung über die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden – soweit sie diese enthalten – von der Homepage des Vereins entfernt.

5. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 14 Gültigkeit
Diese Satzung wurde in einer ordentlichen Mitgliederversammlung vom 3. November 2018 beschlossen.
Die bisherige Satzung wird mit vollem Umfang außer Kraft gesetzt.

1. Vorsitzender, Geschäftsführer, Oberst, Rendant